Satzung

§ 1 – Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Sportverein Anzing e. V.“ (SVA) und hat seinen Sitz in Anzing, Landkreis Ebersberg. Er ist eingetragen beim Amtsgericht München.

§ 2 – Zweck des Vereins

  1. Der Verein und seine Mitglieder respektieren die Würde jeden Kindes, Jugendli- chen und Erwachsenen und versprechen, alle Menschen, unabhängig ihrer sozialen, ethnischen und kulturellen Herkunft, Weltanschauung, Religion, politischen Überzeu- gung, sexueller Orientierung, ihres Alters oder Geschlechts, gleich und fair zu be- handeln sowie Diskriminierung jeglicher Art und Gedankengut außerhalb der Werte- ordnung des Grundgesetzes entschieden entgegenzuwirken.
  2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Sports.
  3. Besonderes Anliegen des Vereins ist es, den Kinder- und Jugendsport sowie den Breitensport und die Gesundheitsprävention zu fördern.
  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Etwai- ge Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mit- glieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch kei- ne sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unver- hältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  6. Der SVA ist Mitglied im Bayerischen Landessportverband e.V. und seinen Fach- verbänden und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.

§ 3 – Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können natürliche Personen sein. Fördernde Mitglieder können auch juristische Personen sein.
  2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der/des gesetzlichen Vertreter/s. Mit dem schriftlichen Aufnahmeantrag erkennt das Mitglied die Satzungen und Ordnungen des SVA an. Bei Eintritt in den Verein ist ein einmaliger Aufnahmebeitrag zu entrich- ten. Die Höhe des einmaligen Aufnahmebeitrages wird von der Mitgliederversamm- lung festgelegt.
  3. Über die Aufnahme entscheidet ausschließlich der Vorstand.

§ 4 – Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Ausschluss, durch Streichung aus der Mitgliederliste oder durch Tod.
  2. Der Austritt muss dem Verein gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündi- gungsfrist beträgt ein Vierteljahr zum Ablauf des Kalenderjahres. Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum Ende des Kalenderjahres zu bezahlen.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Ge- legenheit zur Anhörung zu geben. Der Beschluss ist dem Betroffenen schriftlich mit- zuteilen.
  4. Mitglieder der Vorstandschaft müssen bei Austritt oder Ausschluss zuvor ihren Rechenschaftsbericht ablegen, sofern ihre Amtszeit nicht ohnehin beendet wäre.
  5. Eine Streichung aus der Mitgliederliste ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zwei- maliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung des Beitrages ein Jahr im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung enthalten muss, drei Monate vergangen sind.

§ 5 – Mitgliedsbeitrag

  1. Die Mitglieder haben im Voraus einen Beitrag zu entrichten. Die Höhe des Beitra- ges wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  2. Die Abteilungen sind berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- beitrag zu erheben. Die Höhe des Abteilungsbeitrages wird in der jeweiligen Abtei- lungsversammlung festgelegt.
  3. Der Vorstand wird ermächtigt, im Einzelfall auf einen schriftlichen Antrag hin, Mit- glieder von ihren Beitragspflichten ganz oder teilweise zu befreien. Die Befreiung muss in der Person des Antragstellers gerechtfertigt und im Einzelfall begründet sein.

§ 6 – Abteilungen

  1. Der Verein wird gemäß den betriebenen Sportarten in Abteilungen untergliedert, die je von einem Abteilungsleiter geführt werden. Die Abteilungsleiter werden von der jeweiligen Abteilungsversammlung gewählt und bedürfen der Bestätigung durch den Vorstand.

§ 7 – Vereinsorgane

  1. Organe des Vereins sind:
    1. die Mitgliederversammlung,
    2. der Hallenausschuss
    3. der Vereinsausschuss,
    4. der Vorstand.

§ 8 – Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Vor- standsmitglied für Finanzen, dem Vorstand für Personal und dem Vorstand für Sport. Des Weiteren kann der Vorstand bei Bedarf weitere, beratende Vorstandsmitglieder bis zur nächsten turnusmäßigen Mitgliederversammlung berufen.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt, mit der Maßgabe, dass der alte Vorstand bis zur Neuwahl im Amt bleibt.
  3. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Vor- standsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
  4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden oder von einem der Beiden mit einem weiteren Vorstandsmitglied ge- meinsam vertreten (§26 BGB).
  5. Die Aufgaben und Kompetenzen des Vorstandes sind im Geschäftsverteilungs- plan festgelegt.
  6. Der Verein kann sich Ordnungen geben. Für den Erlass, die Änderung oder Auf- hebung ist jeweils der Vorstand zuständig.
  7. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen. Diese darf nicht unangemessen hoch sein.

§ 9 – Der Vereinsausschuss

  1. Der Vereinsausschuss besteht aus den Vorstandsmitgliedern und den Abteilungs- leitern. Der Vereinsausschuss wird vom Vorstand oder auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Vereinsausschusses einberufen.

§ 10 – Revision

  1. Zur Revision der Kassenführung und Buchhaltung sind von der Mitgliederver- sammlung zwei Revisoren zu wählen. Diese haben den Jahresabschluss zu prüfen.

§ 11 – Mitgliederversammlung

  1. Alle zwei Jahre findet eine Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) statt.
  2. Darüber hinaus finden Mitgliederversammlungen statt, wenn
    1. der Vorstand sie einberuft,
    2. mindestens ein Zehntel aller Mitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand verlangt.
  3. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
    1. die Entgegennahme von Jahres- und Kassenbericht des Vorstandes und sei- ne Entlastung,
    2. die Neuwahl des Vorstandes und der zwei Revisoren,
    3. die Festsetzung der Mitglieds- und Aufnahmebeiträge sowie sonstiger Leis- tungen,
    4. die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung,
    5. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
    6. die Behandlung von schriftlichen Anträgen der Mitglieder.
  4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt spätestens zwei Wochen vor- her durch die lokalen Presseorgane (Münchner Merkur, Süddeutsche Zeitung), das Gemeindeblatt und die Homepage des Vereins durch den Vorstand.
  5. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwe- senden Mitglieder, soweit nichts anderes bestimmt ist. Stimmberechtigt sind alle Mit- glieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.
  6. Bei Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder notwendig.
  7. Die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse werden protokolliert und vom Vorstandsmitglied für Verwaltung und dem 1. Vorsitzenden unterzeichnet.

§ 12 – Ehrungen

  1. Die Mitglieder werden geehrt für:
    1. 15-jährige Mitgliedschaft

10-jährige Funktionärstätigkeit mit der silbernen Ehrennadel,

    1. 25-jährige Mitgliedschaft,

15-jährige Funktionärstätigkeit mit der goldenen Ehrennadel.

  1. Darüber hinaus sind Ehrungen für besondere Verdienste um den Verein möglich, die der Vorstand in Abstimmung mit den jeweiligen Fachabteilungen und der Ehren- ordnung festlegt.

§ 13 – Auflösung des Vereins

  1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie ist zu diesem Zweck nur beschlussfähig, wenn Dreiviertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei wiederholter Einberufung ist eine Mindestzahl nicht notwendig. Der Antrag auf Auflösung ist angenommen, wenn mindestens neun Zehntel aller an- wesenden Vereinsmitglieder dafür stimmen. Stimmberechtigt sind nur Mitglieder mit vollendetem 18. Lebensjahr.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Anzing, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 14 – Unabhängigkeit

  1. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 15 – Eigenleistungen

  1. Die Mitglieder können Eigenleistungen im Rahmen des Vereinszwecks einbrin- gen.

§ 16 – Datenschutzerklärung

  1. Zur Erfüllung und im Rahmen des Vereinszwecks, insbesondere der Organisation und Durchführung der Vereinsorganisation, erfasst der Verein die hierfür erforderli- chen Daten, einschließlich personenbezogener Daten, von den Vereinsmitgliedern.
  2. Der Verein und von ihm mit der Datenverarbeitung beauftragte Dritte sind bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten an die Bestimmungen des Bundes- datenschutzgesetzes gebunden. Sie stellen insbesondere sicher, dass die perso- nenbezogenen Daten durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der unbefugten Kenntnisnahme Dritter geschützt werden und ausschließlich die zuständigen Stellen Zugriff auf diese Daten haben.
  3. Zugriffsrechte dürfen nur erteilt werden, soweit dies zur Erfüllung des Vereins- zwecks notwendig oder aus anderen Gründen datenschutzrechtlich zulässig ist. Der Verein und von ihm mit der Datenverarbeitung beauftragte Dritte achten darauf, dass bei der Datenverarbeitung schutzwürdige Belange der betroffenen Mitglieder berück- sichtigt werden.

§ 17 – Schlussbestimmung

  1. Diese Satzung tritt durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 1. August 2021 und nach Genehmigung durch das Registergericht in Kraft. Die Satzung vom

29. Juni 2018 wird hiermit aufgehoben.

Anzing, den 1. August 2021